Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Neue Pflichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige in einigen Wirtschaftszweigen müssen zum Jahreswechsel neue Pflichten beachten.

Der Gesetzgeber denkt sich immer wieder neue Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aus - oft mit eher durchwachsenem Erfolg. Trotzdem müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige in bestimmten Wirtschaftszweigen ab dem 1. Januar 2009 einige zusätzliche Pflichten beachten, um ein Bußgeld zu vermeiden:

  • Sofortmeldepflicht: Arbeitgeber müssen nun den Tag des Beginns eines Be-schäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) melden. Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des Beschäftigten, soweit bekannt seine Versicherungsnummer (ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

  • Mitführungs- und Vorlagepflicht: Für Arbeitnehmer ist die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer und Selbständige bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen jetzt verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

  • Hinweispflicht: Der Arbeitgeber muss jeden seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht hinweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren und auf Verlangen bei Prüfungen vorlegen.

Von diesen neuen Pflichten sind die folgenden Wirtschaftszweige betroffen:

  • Baugewerbe

  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

  • Personenbeförderungsgewerbe

  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe

  • Schaustellergewerbe

  • Unternehmen der Forstwirtschaft

  • Gebäudereinigungsgewerbe

  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

  • Fleischwirtschaft


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.