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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Nur Lohnkosten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen soll strikt auf die Arbeitskosten beschränkt bleiben.

Mit dem Familienleistungsgesetz wird die steuerliche Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen deutlich ausgeweitet: Insgesamt sollen die Steuerzahler haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen können, wovon das Finanzamt dann 20 Prozent ersetzt. Allerdings soll die vorgesehene Steuerermäßigung strikt auf die Arbeitskosten beschränkt sein.

Der Bundesrat hatte darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Formulierung zum Beispiel die vollständige Leistung eines Partyservices einschließlich der Waren steuerlich relevant sei. Bei Pflegeleistungen gelte dies auch für die Lieferung von Stützstrümpfen oder eines Pflegebettes. Ein Grund dafür sei nicht ersichtlich, denn es gehe darum, die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen zu fördern, um Beschäftigungsanreize zu setzen. Die Bundesregierung hat dem Parlament daher eine überarbeitete Fassung vorgelegt, die dies berücksichtigt.


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