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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vorsicht bei der Erlassfalle

Mit einem Scheck über einen kleinen Teil der Forderungen versuchen Schuldner manchmal, den Erlass der Restschuld zu erreichen.

Eines Tages erhalten Sie ein freundliches Schreiben von einem Schuldner, der Ihnen einen größeren Betrag schuldet. In dem Schreiben schildert der Schuldner seine schwierige Lage, er bittet um Verständnis, verweist auf den beiliegenden Scheck und erklärt, wenn der Scheck eingelöst wird, sei die Restforderung erlassen. Wer diesen Brief nicht genau liest und den Scheck einlöst, der ist in die Erlassfalle getappt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Falle mit der Einlösung des Schecks zugeschnappt, auch wenn damit eine größere Forderung erlassen wird. Also, wenn Sie einen netten Brief von einem Schuldner bekommen, dem ein Scheck über einen kleineren Betrag beiliegt, dann heißt es, vorsichtig zu sein und den Brief Wort für Wort zu lesen. Im Zweifelsfalle sollten Sie den Scheck lieber nicht einlösen, damit Sie keinen größeren Schaden erleiden.


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