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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Nur in Ausnahmefällen sind Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten im Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.

Grundsätzlich können Sie Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten im Zivilprozess nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Begründet wird dies damit, dass die Kosten eines Zivilprozesses regelmäßig nicht zwangsläufig entstehen. Von dieser grundsätzlichen Vermutung wird in Einzelfällen jedoch immer wieder abgewichen, da der jeweilige Streitgegenstand und die Ursache des Streits berücksichtigt werden müssen. Ergeben sich die Kosten für einen Rechtsstreit danach zwangsläufig, so können Sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Ein Beispiel für zwangsläufige Aufwendungen sind Aufwendungen, die Ihnen bei einem Vaterschaftsprozess entstehen. Die Feststellung der Vaterschaft hat Gestaltungswirkung, da sie ein lebenslanges Verwandtschaftsverhältnis begründet, bzw. aufhebt, und zudem auch für andere Bereiche bindend wirkt. Dies führt für Sie zu einer Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.


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