Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Porto als durchlaufender Posten

Die Finanzverwaltung erklärt, wann Werbeagenturen und Lettershops Porto als durchlaufenden Posten weiterberechnen dürfen.

Bei Werbeagenturen und Lettershops, die im Kundenauftrag Briefe und Prospekte versenden, tritt hin und wieder die Frage auf, ob die angefallenen Portokosten umsatzsteuerfrei als durchlaufende Posten an den Kunden weiterberechnet werden können, oder ob sie Teil des steuerpflichtigen Entgelts sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann das Porto als durchlaufender Posten behandelt werden, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt, die nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer mit dem auf dem Brief genannten Absender bestehen.

Ergo ist das Porto dann ein durchlaufender Posten, wenn der Auftraggeber auf dem Brief als Absender genannt ist. Das gilt auch dann, wenn die Agentur ihren eigenen Freistempler für gewerbsmäßige Versendung von Kundenpost benutzt. Für Pakete gilt dasselbe Prinzip, weswegen ein Versandhändler verauslagtes Porto nicht umsatzsteuerfrei als durchlaufenden Posten an den Kunden weiterberechnen kann, weil er selbst und nicht der Kunde mit der Post in Rechtsbeziehung tritt.


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