Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Rückversetzung zerstört Vorsorgeplanung

Wenn eine als Altersvorsorge angeschaffte Immobilie wegen der Rückversetzung mit Verlust verkauft werden muss, dann ist der Verlust nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber an einen anderen Ort versetzt. Er kaufte sich dort ein Eigenheim als Vermögensanlage. Nach 2 Jahren erfolgte eine Rückversetzung an die alte Arbeitsstelle. Die Lebensplanung war damit über den Haufen geworfen. Der Arbeitnehmer musste sein Haus mit Verlust verkaufen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er diesen Verlust als Werbungskosten geltend. Jedoch ohne Erfolg, der Bundesfinanzhof entschied, dass der Veräußerungsverlust einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Merke: Bei einer Versetzung sollte man am neuen Arbeitsort nicht sofort eine Immobilie kaufen. Man sollte zunächst abwarten, wie sich die Arbeit an dem neuen Ort entwickelt. Andernfalls muss man mit Verlusten rechnen, die man nicht steuerlich geltend machen kann.


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