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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vorläufigkeitsvermerke sind nicht ausreichend

Ein Finanzgericht hat die Vorläufigkeitsvermerke in Steuererklärungen als komplett unzureichend eingestuft, um einen echten Rechtsschutz zu gewährleisten.

Nachdem das Finanzamt seinen Einspruch mit Verweis auf die Vorläufigkeitsvermerke zurückgewiesen hatte, zog ein Steuerzahler vor Gericht. Mit Erfolg: Das Niedersächsische Finanzgericht bezeichnet die Vorläufigkeitsvermerke in seinem Urteil als "nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verständlich und nicht hinreichend umfassend formuliert". Ein effektiver Rechtsschutz sei dadurch nicht garantiert. Da inzwischen ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann jeder zur Sicherheit trotz Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens verlangen. Das gilt zumindest solange, bis die Finanzverwaltung bei ihren Vorläufigkeitsvermerken entsprechend der Vorgabe des Finanzgerichts nachbessert.


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