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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zuschlag nur für tatsächlich gefahrene Strecke

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit einem Firmenwagen ist der gesetzlich vorgeschriebene Zuschlag nur für die tatsächlich gefahrene Strecke und nicht für die gesamte Entfernung anzusetzen.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen sind pro Monat und Entfernungskilometer 0,03 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Bei der Ermittlung des Zuschlags kommt es aber auf die tatsächliche Nutzung an, wie der Bundesfinanzhof feststellt. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für eine Teilstrecke genutzt (Park-and-Ride), dann beschränkt sich auch der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Außerdem hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass normalerweise ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist aber bereits dann entkräftet, wenn der Arbeitnehmer für eine Teilstrecke eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegen kann.


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