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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Barzahlung verhindert Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung

Als Zahlungsnachweis für den Abzug einer haushaltsnahen Dienstleistung genügt nicht der Kontoauszug des Handwerkers, der die Einzahlung belegt.

Der Abzug einer Handwerkerrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung erfordert unter anderem einen Nachweis der Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Daher blieb einer Hausbesitzerin der Abzug versagt, nachdem sie die Rechnung in bar bezahlte. Der Handwerker zahlte das Geld zwar am nächsten Tag auf sein Konto ein, und sie konnte dessen Kontoauszug vorlegen, doch das reicht nicht aus. Es ist zwingend der eigene Kontoauszug vorzulegen, aus dem eine Überweisung auf das Konto des Handwerkers hervorgeht.


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