Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Phobie gegen amtliche Schreiben
Wer einen Bescheid wegen einer Phobie gegen amtliche Schreiben zu lange liegen lässt, darf nicht auf eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hoffen.
Mit einem kuriosen Fall musste sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz befassen: Dass ihr Einspruch gegen die Aufhebung des Kindergeldanspruchs verspätet einging, begründete eine Mutter mit ihrer Phobie gegen amtliche Schreiben. Derentwegen habe sie den Ablehnungsbescheid lange ungeöffnet liegen lassen. Doch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hatte keinen Erfolg, denn nur eine schwere und plötzliche Erkrankung könnte einen solchen Antrag rechtfertigen.
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