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Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen Bildungsmaßnahme

Eine längerfristige, aber vorübergehende Bildungsmaßnahme begründet in der Regel noch keinen weitere regelmäßige Arbeitsstätte.

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer längerfristigen, aber vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme teil, dann wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Als Folge sind die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe, also nach Reisekostengrundsätzen, als Werbungskosten zu berücksichtigen. In den meisten Fällen ist dies von Vorteil. Entstehen aber tatsächlich keine Fahrtkosten, können - anders als bei der Entfernungspauschale - auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden.


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