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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Strafbare Insolvenzverschleppung eines GmbH-Geschäftsführers

Die Strafbarkeit einer Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführers kann bereits durch die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags vermieden werden.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft genügt die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags durch den GmbH-Geschäftsführer zur Vermeidung einer strafbaren Pflichtverletzung. Dabei ist der bloße rechtzeitige Konkursantrag ausreichend, um die strafbefreiende Wirkung herbeizuführen. Es ist nicht notwendig, dass gleichzeitig ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, eine Übersicht über die Vermögensmasse oder sonstige Unterlagen beigefügt werden, aus denen der Konkursantrag erkennbar ist.

Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, ist eine selbständige, von der Pflicht zur Stellung des Konkursantrags unabhängige konkursrechtliche Verpflichtung. Es lässt sich keiner gesetzlichen Regelung entnehmen, dass der Konkursantrag unzulässig ist, wenn Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, eine Übersicht über die Vermögensmasse oder sonstige Unterlagen nicht durch den Geschäftsführer vorgelegt werden.


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