Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung
Mit einem vorher eingeholten amtsärztlichen Attest sind auch Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Anders als Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle zählen Allergiebettzeug und entsprechende Matratzen für Hausstauballergiker nicht automatisch als Heilmittel, die das Finanzamt auch ohne Nachweis als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung muss also durch ein amtsärztliches Attest vor dem Kauf nachgewiesen werden. Eine Empfehlung vom behandelnden Facharzt genügt nicht.
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