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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Viele Durchsuchungsbeschlüsse sind fragwürdig

Ein Durchsuchungsbeschluss muss konkrete Angaben zum Tatvorwurf und der Art der aufzufindenden Beweismittel enthalten.

Die Steuerfahndung beantragt häufig bei den zuständigen Amtsgerichten einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume und die Privaträume. Die Steuerfahnder treffen meist überraschend ein. So besteht die größte Chance, etwas zu finden. Durch die Durchsuchungsbeschlüsse sind vielfach eine Routineangelegenheit. Die Amtsrichter geben sich mit einer Begründung keine große Mühe, obwohl mit einer Durchsuchung ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre verbunden ist, ganz abgesehen davon, dass ein Ansehensverlust eintritt und wichtige Geschäftsunterlagen für Monate blockiert werden. Auch eine Beschwerde vor dem zuständigen Landgericht verspricht nicht viel Erfolg. Meist ist die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, so dass das Gericht nicht viel helfen kann.

Es ist daher gut zu wissen, dass das Bundesverfassungsgericht über diese Einschränkungen der Privatsphäre wacht. In einer Entscheidung der 3. Kammer wird ausgeführt: Aus Art. 13 I Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Richters, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass ein Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den durchsuchenden Beamten überlassen bleiben, vielmehr muss der Richter von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge tragen. Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der aufzufindenden Beweismittel erkennen lässt, wird diesen Anforderungen im Regelfall nicht gerecht.


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