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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Auflösung einer Ansparrücklage nur zum Jahresende möglich

Der Gewinnzuschlag bei der Ansparrücklage lässt sich nicht durch eine unterjährige Auflösung der Rücklage vermeiden oder kürzen.

Eine für die Ansparabschreibung gebildete Rücklage kann sowohl bei bilanzierenden Unternehmen als auch bei Einnahme-Überschuss-Rechnern nur zum Ende eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Mit der unterjährigen Auflösung der Rücklage lässt sich der vorgeschriebene Gewinnzuschlag nicht vermeiden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs ist aber nur noch für bereits bestehende Ansparrücklagen relevant, da die Ansparabschreibung mit der Unternehmenssteuerreform 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde. Und nach der neuen Vorschrift werden einfach rückwirkend die Gewinnermittlung und der Steuerbescheid geändert, wenn die Investition unterbleibt.


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