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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Eigenheimzulage vor der Teilung in Wohneigentum

Sie können die Eigenheimzulage schon dann beanspruchen, wenn Sie eine Eigentumswohnung anschaffen, für die noch keine Teilungserklärung existiert, und an der Sie demzufolge noch kein Eigentum haben.

Wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben, sind Sie berechtigt, die Eigenheimzulage zu beanspruchen. Diese Berechtigung besteht auch schon dann, wenn Sie eine bereits fertiggestellte Wohnung erwerben, für die im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Wohneigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründet ist. Das heißt, dass Sie bereits vor der Durchführung der geplanten Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Eigenheimzulage beanspruchen können. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Sie einen notariellen Kaufvertrag über das Wohnungseigentum geschlossen haben, der Lastenwechsel eingetreten ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage gegeben sind.

Begründet wird diese Praxis damit, dass eine Eigentumswohnung unabhängig von der Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz steuerlich fertiggestellt sein kann. Daher kann die steuerliche Beurteilung als selbständiger Gebäudeteil "Eigentumswohnung" vor Abgabe der Teilungserklärung erfolgen.


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