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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einspruch per E-Mail

Da nicht abschließend geklärt ist, ob ein Einspruch per E-Mail zulässig ist, sollte der Einspruch weiter per Brief oder Fax eingelegt werden.

Auch wenn das Internet heute nicht mehr wegzudenken ist, beharren Behörden und Gerichte für gewöhnlich weiter auf dem Medium Papier. Das Landessozialgericht Darmstadt hat beispielsweise entschieden, dass es nicht möglich ist, einen Widerspruch nach dem Sozialgerichtsgesetz formgerecht per E-Mail zu erheben. Im Steuerrecht existieren widersprüchliche Ansichten darüber, ob ein Einspruch formgerecht per E-Mail eingelegt werden kann. Eine eindeutige gesetzliche Regelung oder höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es nicht. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie also auch in Zukunft auf Einsprüche per E-Mail verzichten. Immerhin besitzen die Finanzämter in der Regel Telefaxgeräte.


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