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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Bewirtungskosten bei einer Schulung nur begrenzt abzugsfähig

Nur für Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens ist der volle Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten möglich.

Ganz klar hat der Bundesfinanzhof jetzt die Grenze gezogen, wann Bewirtungskosten komplett und wann nur teilweise abzugsfähig sind: Nur wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet werden, sind die Bewirtungskosten betrieblich veranlasst und damit voll abzugsfähig. Lässt das Unternehmen dagegen bei einer Schulung auch oder sogar ausschließlich andere Personen verköstigen (z.B. selbstständige Handelsvertreter), liegt eine geschäftliche Bewirtung vor, mit der Folge, dass die Bewirtungskosten nur zu 70 % abzugsfähig sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bewirtung gegenüber der Schulung nur einen untergeordneten Charakter hat. Maßstab ist allein die Arbeitnehmereigenschaft der bewirteten Personen.


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