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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich

Für die Bildung einer Organschaft genügt es nicht, wenn beide Gesellschaften denselben Gesellschafter haben, aber keine Beteiligung zwischen den Gesellschaften besteht.

Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass die Gesellschaft, die als Organträger fungiert, an der anderen Gesellschaft beteiligt ist. Diese Beteiligung kann auch mittelbar sein, also über einen oder mehrere zwischengeschaltete Beteiligungsträger. Ist dagegen lediglich der Alleingesellschafter des Organträgers gleichzeitig Gesellschafter der Organgesellschaft (Schwestergesellschaften), liegt keine mittelbare Beteiligung vor, und es kann keine Organschaft begründet werden.


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