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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Volle Pendlerpauschale bei der Kindergeldfestsetzung

Wird die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze nur wegen der gekürzten Pendlerpauschale überschritten, so muss der Bescheid bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig ergehen.

Bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, können sich Steuerzahler einstweilen weiter die ungekürzte Pendlerpauschale anrechnen lassen - die Festsetzung erfolgt nur vorläufig. Dabei droht allerdings später eine Steuernachzahlung mit Zinsen, sollte das Gericht gegen die Steuerzahler entscheiden.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat jetzt angeordnet, dass auch die Kindergeldfestsetzung nur vorläufig erfolgen soll, wenn die kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes nur wegen der gekürzten Entfernungspauschale über dem Grenzbetrag liegen. Allerdings bleibt es erst einmal bei der Ablehnung des Kindergeldanspruchs. Geld gibt es erst, wenn das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale verwerfen sollte. Achten Sie also darauf, dass der Bescheid den jetzt vorgeschriebenen Vorläufigkeitsvermerk enthält.


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