Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Schenkungsteuerbefreiung bei Familienwohnungen

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum an einem Familienwohnheim verschafft, sind schenkungsteuerfrei.

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder zumindest Miteigentum an einem Familienwohnheim im Inland verschafft, sind schenkungsteuerfrei. Dabei findet weder eine Angemessenheitsprüfung statt noch existiert eine wertmäßige Begrenzung. Sie müssen allerdings bedenken, dass die Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt Ihres familiären Lebens befindet. Eine Steuerbefreiung für ein Ferien- oder Wochenendhaus ist also nicht möglich. Entscheidend ist die Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute, der zur Familie gehörenden Kinder und Enkelkinder oder einer Hausgehilfin.

Ohne die Steuerbefreiung zu gefährden, können Sie Wohnräume unentgeltlich an Verwandte (z.B. Eltern) überlassen. Eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken steht der Steuerbefreiung ebenfalls nicht entgegen - sofern sie untergeordnet ist.


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