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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Künstliche Befruchtung einer unverheirateten Frau steuerlich abzugsfähig

Nach neuer Rechtsprechung können auch unverheiratete Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben: Er lässt neuerdings auch unverheiratete Frauen die Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wesentliche Voraussetzung ist aber, dass dabei nach den Richtlinien zur künstlichen Befruchtung in der ärztlichen Berufsordnung verfahren wird. Dazu gehört unter anderem eine umfassende Aufklärung über die medizinischen Risiken und die psychischen Belastungen und über die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen.

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Nach den derzeitigen Richtlinien genügt es bei unverheirateten Paaren, dass der behandelnde Arzt zu der Einschätzung gelangt, dass die Frau mit einem nicht verheirateten Mann in einer festen Partnerschaft zusammenlebt und dieser Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennen wird. Dabei darf grundsätzlich nur der Samen des Partners verwendet werden. Da die Krankenversicherung bei unverheirateten Paaren die künstliche Befruchtung nicht bezahlt, entstehen die Aufwendungen nach Meinung der Richter zwangsläufig.


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