Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Vertrauensschutz in bestandskräftigen Steuerbescheid
Die Finanzverwaltung ist durch den Grundsatz von Treu und Glaube gehindert, einen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, wenn die neue Tatsache bereits vor Erlass hätte ermittelt werden können.
Ein Steuerbescheid kann nachträglich nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die neu ermittelte Tatsache bereits vor seinem Erlass hätte festgestellt werden können und müssen. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung nach Ansicht des Finanzgerichts München durch den Grundsatz von Treu und Glaube gehindert, eine nachträgliche Abänderung durchzuführen. Hat sie Zweifel an einem Sachverhalt, so müsste dies nach der Urteilsbegründung weitergehende Ermittlungen der Finanzbehörde auslösen; unterbleiben diese, kann im Nachhinein keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolgen.
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