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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Reparaturkosten für einen Wasserschaden sind Erhaltungsaufwand

Die zur Beseitigung eines Wasserschadens angefallenen Kosten sind als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abzugsfähig.

Wenn ein Vermieter entstandene Schäden am Mietobjekt beseitigen lässt, kann er die anfallenden Kosten sofort vollständig absetzen. Nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Köln sind dies Erhaltungsaufwendungen und keine nachträglichen Herstellungskosten, da es an einer wesentlichen Verbesserung des Objekts fehlt. Dies gilt selbst dann noch, wenn im Zuge der Reparaturarbeiten geringfügige Umbauarbeiten vorgenommen werden. Der Abbruch einer Zwischenwand, der Einbau einer größeren Fensteranlage sowie die Herausnahme einer Türe waren nach Ansicht des Gerichts lediglich ein geringfügiger Umbau, zumal die Arbeiten lediglich das Untergeschoss betrafen. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt.


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