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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zusammenveranlagung von in verschiedenen Mitgliedstaaten lebenden Ehegatten

Die Versagung der Zusammenveranlagung von in verschiedenen Mitgliedstaaten lebenden Ehegatten kann gemeinschaftsrechtswidrig sein.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2005 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage vorgelegt, ob die Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten bei getrennten Wohnorten in verschiedenen Mitgliedsstaaten gemeinschaftsrechtswidrig ist. Der EuGH hat diese Frage nun bejaht.

Der EuGH ist der Auffassung, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten lebende Ehegatten hinsichtlich der Zusammenveranlagung nicht schlechter gestellt werden dürfen als ausschließlich in einem Mitgliedstaat ansässige und erwerbstätige Eheleute. Daher liegt unzulässige Diskriminierung vor, wenn bei einem ausländischen Steuerpflichtigen, der in Deutschland lebt und arbeitet, die Zusammenveranlagung mit der Begründung abgelehnt wird, dass sein Ehepartner in einem anderen Mitgliedstaat mehr als zehn Prozent der gemeinsamen Einkünfte erzielt hat, obwohl diese Einkünfte im Wohnsitzstaat des anderen Ehegatten steuerfrei sind.


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