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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke

Auch ein Arbeitnehmer kann unter geeigneten Umständen Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke als Werbungskosten geltend machen.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke können beruflich veranlasst sind. Ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung kann dabei eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung sein. Liegt eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren die Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter. Die berufliche Veranlassung einer Aufwendung hängt nämlich grundsätzlich nicht davon ab, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt. Der Erwerbsbezug kann sich daher auch aus anderen Umständen ergeben. Aus welchen Umständen hat der Bundesfinanzhof allerdings offen gelassen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.


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