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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Auflösung einer Ansparrücklage bei Betriebsveräußerung

Die Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich der Betriebsveräußerung oder -aufgabe erhöht den steuerbegünstigtem Betriebsaufgabegewinn.

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen seine Auffassung aus dem Jahr 2004 bestätigt, wonach die Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht den der Regelbesteuerung unterliegenden laufenden Gewinn, sondern den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn erhöht. Es ist abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese beiden Entscheidungen reagieren wird: Die Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 wurde bisher nicht akzeptiert. Der Bundesfinanzhof hat zudem darauf hingewiesen, dass eine Ansparrücklage nicht mehr gebildet werden kann, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits der Entschluss gefasst ist, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.


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