Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Doppelerfassung nicht abziehbarer Schuldzinsen

Nicht abziehbare Schuldzinsen dürfen nicht nochmals als Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer den Gewerbeertrag erhöhen.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags kann es zu einer doppelten Erfassung gewisser Anteile der Schuldzinsen kommen: Einerseits werden wegen der Überentnahmeregelung Anteile der Schuldzinsen dem Gewinn hinzugerechnet, andererseits wird dieser erhöhte Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags dann nochmals um 50 % der Dauerschuldzinsen erhöht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Zinsaufwendungen, die bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden dürfen, dem Gewinn auch nicht hinzuzurechnen sind. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teils der Zinsaufwendungen zu den Dauerschuldzinsen nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.