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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Durch eine im Jahressteuergesetz 2008 versteckte Gesetzesänderung will die Finanzverwaltung den Steuerzahlern die Gestaltungsmöglichkeiten erheblich einschränken und die Beweislast umkehren.

Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2008 hat das Bundesfinanzministerium eine kleine Bombe versteckt: Durch eine Änderung der Abgabenordnung soll zukünftig der Steuerzahler nachweisen, dass für eine gewählte Steuergestaltung auch beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Im Prinzip läuft diese Änderung auf eine Umkehr der Beweislast hinaus; nicht mehr das Finanzamt muss den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nachweisen, sondern der Steuerzahler die Rechtmäßigkeit der von ihm gewählten Gestaltung. In Zweifelsfällen kann der Steuerzahler zwar eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen, doch für eben diese wurde erst mit dem letzten Jahressteuergesetz eine Gebührenpflicht eingeführt.

Mit der gewählten Formulierung schafft sich die Finanzverwaltung außerdem die Möglichkeit, bei verschiedenen außersteuerlich mehr oder weniger gleichwertigen Gestaltungsalternativen die steuerlich ungünstigste für die Besteuerung zugrunde zu legen. Denn der Steuerzahler hat dann gar keine Möglichkeit, bei außersteuerlich gleichwertigen Alternativen außersteuerliche Gründe für seine Wahl vorzubringen, selbst wenn steuerliche Gründe nicht entscheidend für die Wahl gewesen wären. Wohl zu Recht ist schon von einem Gestaltungsmissbrauch durch die Finanzverwaltung die Rede.


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