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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abfindung für einen ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter, der durch Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, muss eine Abfindung erhalten.

Die Zwangseinziehung eines GmbH-Geschäftsanteils löst die Verpflichtung der Gesellschaft aus, an den ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu bezahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss, nach Eigenkündigung oder durch Ausschlussurteil geschieht. Die Abfindung darf nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft stammen (Kapitalerhaltungsgebot).

Bei der Vorbereitung eines Gesellschafterausschlusses muss die Einflussnahme des Kapitalerhaltungsgebots bzw. der Abfindungsverpflichtung auf die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses bedacht werden:

  • · Sofern die Abfindung bereits zum Zeitpunkt der Zwangseinziehung nur unter Verwendung von gebundenem Vermögen bezahlt werden könnte, ist der Ausschluss nur realisierbar, wenn entweder die übrigen Gesellschafter die Zahlungsverpflichtung der GmbH übernehmen oder durch eine gleichzeitige Kapitalherabsetzung genügend freies Vermögen für die Abfindung gebildet wird.

  • · Sofern die Abfindung zum Zeitpunkt der Zwangseinziehung unproblematisch bezahlt werden kann, jedoch noch nicht abschließend berechnet oder fällig ist, entsteht ein Schwebezustand. Klare und eindeutige Regelungen zur Abfindungsberechnung und die Möglichkeit der Gesellschaft, eine zeitlich gestreckte Abfindung nach freiem Ermessen auch vorfällig zu bezahlen, eröffnen den verbliebenen Gesellschaftern schließlich die Möglichkeit, den Schwebezustand bis zur Abfindungszahlung zu verkürzen oder ihn notfalls vorzeitig zu beenden.


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