Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wahrung der Festsetzungsfrist

Wird ein Bescheid an eine veraltete Anschrift bekannt gegeben, wird die Festsetzungsfrist nicht gewahrt.

Grundsätzlich gilt die Festsetzungsfrist als gewahrt, wenn der Bescheid die Behörde rechtzeitig verlassen hat. Ob der Bescheid Ihnen als Adressaten tatsächlich zugeht, spielt keine Rolle. Bei dieser Praxis wird unterstellt, dass der Bescheid an eine Anschrift versandt wurde, die von Ihrem Finanzamt nach dem Inhalt der Steuerakten als zutreffend angesehen werden konnte. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs kann davon nicht mehr ausgegangen werden, wenn der letzte Gebrauch einer aus den Steuerakten hervorgehenden Anschrift mehr als zehn Jahre zurückliegt (Aktenzeichen: II R 63/98). In diesem Fall wird die Festsetzungsfrist nicht gewahrt.


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