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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage

Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage gehört zu den abzugsfähigen Werbungskosten.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmeranteil zur Winterbeschäftigungsumlage zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehört. Der Arbeitnehmeranteil der Umlage dient vor allem dem Erhalt des gegenwärtigen Arbeitsplatzes, der ununterbrochenen Beschäftigung und der Einnahmen. Ein Abzugsverbot besteht nicht, da zwischen der Umlagezahlung und den späteren steuerfreien Leistungen wie dem Zuschuss-Wintergeld und dem Mehraufwands-Wintergeld kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Als Arbeitnehmer haben Sie Ihren Anteil an der Umlage unabhängig davon zu zahlen, ob Sie später tatsächlich steuerfreie Leistungen erhalten.


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