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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Entlastungsbetrag nur für Alleinerziehende

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass zusammenlebende Eltern nicht durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende begünstigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Alleinerziehenden ein zusätzlicher Entlastungsbetrag gewährt wird, während zusammenlebende Eltern leer ausgehen. Der Gesetzgeber hat den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes zugunsten aller Eltern durch den entsprechenden Freibetrag berücksichtigt und die zusätzliche Entlastung bewusst auf Alleinstehende beschränkt.

Dieser zusätzliche Entlastungsfreibetrag stellt keine Diskriminierung zusammenlebender Eltern dar und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Situation sich nicht mit derjenigen zum Haushaltsfreibetrag vergleichen lässt, den das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hatte. Ebenso liegt keine Verletzung von Artikel 6 des Grundgesetzes vor, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht gegenüber anderen Lebensgemeinschaften diskriminiert wird. Der zusätzliche Freibetrag wird nicht anderen Lebensgemeinschaften, sondern Alleinerziehenden gewährt.

Ob das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage genauso beurteilen wird, bleibt abzuwarten: Die Kläger haben jedenfalls Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtgewährung des zusätzlichen Freibetrags eingelegt. Wenn auch Sie vom zusätzlichen Freibetrag profitieren wollen, falls das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Steuerzahler urteilen sollte, dann achten Sie darauf, dass Ihr Steuerbescheid lediglich vorläufig ergeht.


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