Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Allgemeinverfügung zur Grundsteuer

Die obersten Finanzbehörden haben durch eine Allgemeinverfügung die Anträge auf Aufhebung und Änderung des Grundsteuermessbescheides wegen Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes zurückgewiesen.

Zu Beginn des Jahres wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 die Allgemeinverfügung in die Abgabenordnung aufgenommen. Damit können die Finanzämter massenhaft eingegangene Anträge durch eine öffentliche Bekanntmachung effizient abwickeln. Mit der ersten Allgemeinverfügung haben jetzt die obersten Finanzbehörden der Länder am 30. März 2007 alle Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückgewiesen, die sich auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes bezogen.

Aktuell

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hat, kann den entsprechenden Anträgen nicht stattgegeben werden. Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind am 30. März 2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte, zulässige Anträge auf

  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrages,

  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,

  • Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,

  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages und

  • Aufhebung oder Änderung der von den Finanzämtern der Länder Berlin, Bremen und Hamburg erlassenen Grundsteuerbescheide.

Zwar können Sie gegen diese Zurückweisung durch Allgemeinverfügung unmittelbar klagen - ein Einspruch ist nicht möglich -, aber nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits negativ entschieden hat, hätte eine Klage nicht viel Sinn. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.