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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Gebühren für verbindliche Auskünfte nicht abzugsfähig

Die seit 1. Januar 2007 fälligen Gebühren für verbindliche Auskünfte sind zudem steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Seit dem 1. Januar 2007 fallen für verbindliche Auskünfte des Finanzamts Gebühren an. Die Finanzverwaltung ordnet die Gebühren einer verbindlichen Auskunft als "steuerliche Nebenleistung" ein. Steuerliche Nebenleistungen dürfen die steuerliche Bemessungsgrundlage jedoch nicht vermindern. Somit dürfen die Gebühren nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. Offenbar will die Finanzverwaltung die Hürden für solche Auskünfte noch höher legen.


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