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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Besuchsfahrten zu den Kindern

Aufwendungen für Fahrten zu Ihren Kindern, die bei der geschiedenen Ehefrau leben, sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Das Finanzgericht Köln sieht in den Aufwendungen für Fahrten zu Ihren Kindern, die beim Exgatten leben, keine außergewöhnliche Belastung. Es begründet seine Auffassung damit, dass es sich möglicherweise um zwangsläufige Aufwendungen handelt, da Sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen diesen Besuchen nicht entziehen können. Sie sind jedoch nicht außergewöhnlich, da sie ihrer Art und dem Grunde nach nicht außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Vorgänge der Lebensführung und damit verbundene Aufwendungen schließen eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung allerdings gerade aus.

Zudem sind entsprechende Aufwendungen bereits durch den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten - auch wenn diese Gelder dem Exgatten zufließen. An dieser Auffassung hält das Finanzgericht auch im Hinblick auf die zum 1. August 1998 eingeführte Umgangspflicht fest. Ob der Bundesfinanzhof diese Beurteilung teilt, wird sich zeigen: Revision wurde eingelegt.


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