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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Ausschluss der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer verstößt gegen EU-Recht

Die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelungen, die bei Dividendenausschüttungen die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer auf die persönliche Einkommensteuer ausschlossen, verstoßen gegen EU-Recht.

Bis zum 31. Dezember 2000 galt im Körperschaftsteueranrechnungsverfahren das Prinzip, dass bei Dividendenausschüttungen eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Körperschaftsteuer auf die persönliche Einkommensteuer ausgeschlossen war. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass dieser Anrechnungsausschluss der Kapitalverkehrsfreiheit zuwiderläuft. Das Urteil ist erwartungsgemäß ausgefallen, und der EuGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt.

Das alte Vollanrechnungsverfahren, wonach Steuerpflichtige 3/7 der von inländischen Gesellschaften gezahlten Dividenden von ihrer persönlichen Steuerschuld abziehen konnten, eine Steuergutschrift bei Dividendenbezügen von ausländischen Gesellschaften hingegen nicht möglich war, ist nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der EuGH stellt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit fest, da zum einen Inländer abgehalten werden, Kapital bei ausländischen Gesellschaften anzulegen, zum anderen ausländische Gesellschaften gehindert werden, in Deutschland Kapital einzusammeln. Das Argument der "Kohärenz des nationalen Steuersystems" zur Rechtfertigung dieser Beschränkung lehnt der EuGH ab.

Entgegen dem Ersuchen der Bundesregierung hat der EuGH zudem die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht beschränkt. Nur ausnahmsweise könne eine Beschränkung der Wirkungen eines Urteils ausgesprochen werden, zum Beispiel zur Wahrung der Rechtssicherheit. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme haben hier nicht vorgelegen. Zudem weist der EuGH darauf hin, dass er die Wirkungen bei vorangegangenen Urteilen zu diesem Themenbereich ebenfalls zeitlich nicht beschränkt hat. So erfreulich das Urteil für die deutschen Steuerpflichtigen ist, so unerfreulich ist es für den deutschen Fiskus: Bis zu fünf Milliarden Euro hoch ist die zusätzliche Haushaltsbelastung.


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