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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

Auch ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, das der Vertiefung der erworbenen Kenntnisse dient, berechtigt nicht zum Werbungskostenabzug.

Das "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21. Juli 2004 hat die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten neu geordnet. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen danach ab dem Veranlagungszeitraum 2004 grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Berufliche Bildungsmaßnahmen nach der ersten Berufsausbildung oder dem Erststudium können dagegen in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Kompliziert wird die Lage, wenn ein Erststudium auf der bereits abgeschlossenen Berufsausbildung aufbaut und damit eigentlich eine Weiterbildung ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich allerdings dem Finanzamt angeschlossen und sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken - weder im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, noch wegen des Rückwirkungsverbots. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, sodass jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden muss.


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