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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufwendungen für Fachkongresse als Werbungskosten

Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn private Interessen nicht ins Gewicht fallen.

Aufwendungen für Fachkongresse - sowohl die Kursgebühren, als auch die Kosten für die mit dem Lehrgang verbundene Reise - können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist.

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Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt insbesondere voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn

  1. der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet, und

  2. die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, und die Befriedigung privater Interessen, wie zum Beispiel Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Das Gericht hat die einzelnen Faktoren, beispielsweise den Anlass der Reise, die Programme, die tatsächliche Durchführung der Veranstaltungen, die tatsächliche Teilnahme an den Veranstaltungen, gewürdigt und berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.


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