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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Hinzurechnung von Erbbauzinsen bei der Gewerbesteuer

Nach Ansicht des Finanzgerichts Brandenburg sind Erbbauzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last, weil das Erbbaurechtsverhältnis wie ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis und schwebendes Geschäft zu bewerten ist. Für die Gewinnermittlung ist davon auszugehen, dass mit den Erbbauzinsen laufende Leistungen des Grundstückseigentümers abgegolten werden. Entsprechend sind die Erbbauzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Brandenburg hat sich in einem entsprechenden Urteil auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs bezogen, die jedoch zum Einkommensteuerrecht ergangen war. Ob sich diese Entscheidung auf das Gewerbesteuerrecht übertragen lässt, wird sich zeigen: Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist bereits anhängig.


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