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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Allgemeinverfügung und Teileinspruchentscheidung

Seit Anfang dieses Jahres bietet die Abgabenordnung zwei neue Instrumente, die die Bearbeitung von Einsprüchen vereinfachen sollen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 gab es auch in der Abgabenordnung Neuerungen. Die Oberfinanzdirektion Münster hat nun zu den beiden neuen Möglichkeiten für die Finanzverwaltung, Allgemeinverfügung und Teileinspruchsentscheidung, Stellung genommen.

  • Allgemeinverfügung: Mit der Allgemeinverfügung ist dem Bundesfinanzministerium die Möglichkeit gegeben worden, durch eine Maßnahme sowohl Anträge als auch Einsprüche zurückzuweisen. Sie ist nur für Massenfälle gedacht. Voraussetzung ist, dass eine Rechtsfrage betroffen ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschieden worden ist. Handelt es sich um ein Einspruchsverfahren, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung Klage zu erheben. Beklagter ist nicht das Bundesfinanzministerium, das die Allgemeinverfügung erlassen hat, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.

    Die Allgemeinverfügung wird der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben. Daneben besteht die Möglichkeit, die Allgemeinverfügung auch durch Pressemitteilungen und durch Aushänge in den Finanzämtern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes als bekannt gegeben.

  • Teileinspruchsentscheidung: Mit der Teileinspruchsentscheidung haben die Finanzämter nun die Möglichkeit, zunächst nur über Teile des Einspruchs zu befinden. In der Teileinspruchsentscheidung ist ausdrücklich zu bestimmen, welcher Teil abgeschlossen ist und inwieweit der Steuerfall offen bleibt. Eine Teilentscheidung hat nicht zur Folge, dass stets noch eine Endeinspruchsentscheidung ergehen muss.

    Die Teileinspruchsentscheidung bietet sich insbesondere in Fällen an, bei denen es sich um umfangreiche Einsprüche handelt, die teilweise Rechtsfragen mit Bezug zu anhängigen Verfahren aufwerfen und deshalb insoweit noch nicht entschieden werden können oder sollen, im Übrigen aber entscheidungsreif sind. Eine Teileinspruchsentscheidung kann auch im Wege der Allgemeinverfügung ergehen.


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