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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unentgeltliche Verpflegung von Arbeitnehmern

Die unentgeltliche Verpflegung von Arbeitnehmern kann ausnahmsweise auch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse liegen und ist dann kein steuerpflichtiger Sachbezug.

Die unentgeltliche Überlassung von Mahlzeiten stellt grundsätzlich einen Sachbezug dar, der der Lohnsteuer unterliegt. Dabei ist auf Steuerbefreiungstatbestände und die gesetzliche Sachbezugsfreigrenze zu achten. Ausnahmsweise handelt es sich nicht um einen Sachbezug, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine Verköstigung seiner Mitarbeiter in seinem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getätigt hat. Dies setzt voraus, dass die Speisen und Getränke anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich überlassen werden. Es muss sich dabei um einen innerhalb einer kurzen Zeit zu erledigenden oder unerwarteten Arbeitsanfall handeln, sodass die Überlassung der Mahlzeit der Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient.


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