Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Auflassungsvormerkung bewirkt noch nicht die Schenkung

Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch bewirkt noch nicht die Schenkung eines Grundstücks.

Der Bundesfinanzhof hat in Abweichung von seiner früheren Auffassung entschieden, dass die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch noch nicht die Schenkung eines Grundstücks bewirkt und begründet seine Entscheidung zivilrechtlich: Eine Grundstücksschenkung ist erst dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist, und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Vom Schenker muss alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche erledigt worden sein, sodass der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung die Möglichkeit hat, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen. Nur dann liegt ein zivilrechtlich abgeschlossener Erwerbsvorgang vor.

Hat der Beschenkte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht die Möglichkeit, jederzeit die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen, sondern ist daran gebunden, von der Eintragungsbewilligung erst später, beispielsweise nach dem Tod des Schenkers, Gebrauch zu machen, so erfolgt auch die Schenkung erst später, nämlich nach dem Tod des Schenkers. Daran ändert auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers nichts. Die Auflassung begründet zivilrechtlich ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück - eine Vorstufe zum Eigentum. Für die Ausführung der Schenkung ist sie daher ohne Bedeutung entsprechend hat sie auch keinen Einfluss auf den Anfall der Schenkungsteuer.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.