Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Betriebsgrundstück oder nicht?

Ein Grundstück zählt nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es sich im alleinigen Eigentum des Betriebsinhabers befindet.

Für die Übertragung von Betriebsvermögen bestehen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere Vergünstigungen (Freibetrag, Bewertungsabschlag). Ein Grundstück kann für diese Zwecke dem Betriebsvermögen aber nur zugerechnet werden, wenn Sie als Betriebsinhaber Alleineigentümer des von Ihnen betrieblich genutzten Grundstücks sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Ihr nicht unternehmerisch tätige Ehegatte Miteigentum daran hat. Dann haben Sie als Betriebsinhaber nämlich kein Alleineigentum, so dass das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen gezählt werden kann, und die Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zur Anwendung kommen.


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