Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aktien gehören nicht zu Abfindung

Ein in einem Aufhebungsvertrag vereinbarter Verzicht auf Rückübertragung von Aktien führt nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.

Die verbilligte Übertragung von Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms stellt unzweifelhaft einen geldwerten Vorteil dar. Soweit die Einräumung der Möglichkeit des verbilligten Aktienbezugs auf dem Arbeitsverhältnis beruht, ist der geldwerte Vorteil Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit. Die dafür notwendige berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung Stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Rückübertragung im Rahmen einer Sperrfrist vereinbart wird.

Der im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbarte Verzicht auf die Rückübertragung der Aktien führt jedoch nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Zwar kann ein Forderungsverzicht des Arbeitgebers zu einem steuerpflichtigen Vorteil führen, beispielsweise bei Verzicht auf eine ihm gegen den Arbeitnehmer zustehende Schadenersatzforderung. Die Annahme eines solchen Lohnzuflusses ist indessen dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen Verzicht auf einen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslohn handelt. Denn dann würde die einmalige Gewährung von Arbeitslohn doppelt erfasst.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.