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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Pensionszusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine Pensionszusage ist in Einzelfällen bereits nach weniger als fünf Jahren möglich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft erst dann eine Pensionszusage erteilt werden, wenn sich die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft zuverlässig abschätzen lässt. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von 5 Jahren (unternehmensbezogene Wartezeit). Hinzu kommt eine personenbezogene Wartezeit von zwei bis drei Jahren. Der Zeitraum der unternehmensbezogenen Wartezeit kann kürzer sein, wenn sich die künftige Entwicklung des Unternehmens aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen lässt, wie dies zum Beispiel in Fällen einer Betriebsaufspaltung oder Umwandlung möglich ist.

Für einen solchen Fall hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass eine Zeitspanne von 3 Jahren und 11 Monaten ausreichend sein kann. Die Finanzbehörden sind daher angewiesen worden, stets eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Soll einem Gesellschafter-Geschäftsführer vor Ablauf des 5-Jahre-Zeitraums eine Pensionszusage gemacht werden, so empfiehlt es sich, die vorliegenden "gesicherten Erkenntnisse" ausreichend zu dokumentieren bzw. eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts einzuholen. Dazu muss der zu beurteilende Sachverhalt dem Finanzamt mitgeteilt werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass bei der nächsten Betriebsprüfung die Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung mit den entsprechenden steuerlichen Folgen eingestuft wird.


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