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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung

Für Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen können keine Eigenheimzulagen gewährt werden.

Für Wohnungen, die Nutzungsbeschränkungen unterliegen, können Sie keine Förderung in Form der Eigenheimzulage erwarten. Solche Wohnungen werden nach dem Eigenheimzulagengesetz nicht begünstigt. Nutzungsbeschränkungen liegen beispielsweise bei Ferien? oder Wochenendwohnungen vor, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.

Den Nachweis der baurechtlich zulässigen Nutzung wird erst dann als erbracht angesehen, wenn Sie eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorlegen können. Eine stillschweigende Genehmigung der Gemeinde ist nicht ausreichend. Die Gewährung der Eigenheimzulage ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der Wohnung mit Nutzungsbeschränkung um Ihre einzige Wohnung handelt.


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