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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unterlassungsanspruch bei Werbe-eMails

Unternehmen müssen nicht zum Absender von Werbe-eMails in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, um einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.

Verschickt ein Unternehmen unaufgefordert und in hoher Frequenz Werbe-eMails an andere Unternehmen, so kann das in einer erheblichen Belastung ausarten. Der Empfänger solcher Massenmails kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf allerdings auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Absender durchsetzen, wenn zu diesem kein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Die Richter zogen hierzu die Vorgaben des UWG entsprechend heran und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der erforderliche Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht nur vom Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses abhängig sein kann. In der Entscheidung über die einstweilige Verfügung, die das Empfängerunternehmen erwirkt hatte, verwarfen die Richter zudem das Vorbringen des Absenders, wonach die meisten Emails ohne sein Zutun automatisch verschickt worden sein.


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