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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern

Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Aufwendungen wegen der Pflegebedürftigkeit von Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, z.B. Eltern oder Kinder, können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Unter den Begriff der Aufwendungen können auch Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft fallen. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist jedoch, dass Sie nicht den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist hierbei für Sie, dass die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht unbegrenzt ist. Vielmehr kommt eine Steuerermäßigung nur insoweit in Betracht, als der Unterhaltsempfänger, also die Eltern oder Kinder, die Pflegekosten selbst nicht tragen können.


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