Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Keine Verzinsung von Kindergeldnachzahlungen

Anders als Steuernachzahlungen und -erstattungen werden Rückforderungen und Nachzahlungen von Kindergeld nicht verzinst.

Kindergeldnachzahlungen sind nicht zu verzinsen. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich festgestellt, dass es eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht gibt: Die Gesetze räumen weder einen direkten Anspruch ein, noch besteht die Möglichkeit, eine vorhandene Vorschrift analog anzuwenden. Insbesondere § 233a AO gilt nur bei der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer. Da auch Kindergeldrückzahlungen nicht zinsbelastet sind, liegt darin keine gleichheitswidrige Benachteiligung.


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