Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Keine Verzinsung von Kindergeldnachzahlungen
Anders als Steuernachzahlungen und -erstattungen werden Rückforderungen und Nachzahlungen von Kindergeld nicht verzinst.
Kindergeldnachzahlungen sind nicht zu verzinsen. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich festgestellt, dass es eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht gibt: Die Gesetze räumen weder einen direkten Anspruch ein, noch besteht die Möglichkeit, eine vorhandene Vorschrift analog anzuwenden. Insbesondere § 233a AO gilt nur bei der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer. Da auch Kindergeldrückzahlungen nicht zinsbelastet sind, liegt darin keine gleichheitswidrige Benachteiligung.
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